Aktuelle Studie vom 04.06.2007
Mit der Ankündigung einer großen Reform der Unternehmensbesteuerung hat die Regierung nach eigenem Bekunden eines der großen Reformwerke auf den Weg gebracht, das in der Koalitionsvereinbarung zugesagt worden war. Die Tarife sollen gesenkt werden, der Mittelstand muss entlastet und der Steuerstandort Deutschland im europäischen und im weltweiten Wettbewerb gestärkt werden. „Verlusttourismus“ zu Lasten des deutschen Fiskus durch die Steuerpraktiken grenzüberschreitend tätiger Unternehmen sollte eingeschränkt oder gar unmöglich werden. Nicht zuletzt sollte das Steuerrecht einfach für die Pflichtigen und für die Finanzverwaltung werden. Kernstück der Steuerreform sind eine Tarifsenkung sowie umfangreiche, zum Teil im deutschen Steuerrecht neue, Vorschriften, die die Bemessungsgrundlage verändern.
Die ersten Reaktionen zeigen indes, dass diese Steuerreform zumindest noch nicht den Glanz ausstrahlt, mit dem die Regierung um Zustimmung werben wollte. Es ist mehr als nur ein Schönheitsfehler im Beschlussverfahren, wenn der Wirtschaftsminister in der entscheidenden Kabinettssitzung einen Vorbehalt zu Protokoll gibt. Die Steuerfachwelt zeigte sich auch nicht enthusiastisch ob der Gesetzesvorlage mit durchaus verschiedenen Argumenten. Die Entlastung, die der Tarif andeutete, werde kompensiert durch die Ausweitung der Bemessungsgrundlage. Einige Neuregelungen gelten steuersystematisch als bedenklich und werden wohl auch noch die Finanzgerichte beschäftigen. Die Steuerabteilungen in den Unternehmen können keine Vereinfachung des Steuerrechts erkennen. Sie fürchten nicht nur Mehrarbeit wegen der gesetzlichen Umstellungen, sondern auch wegen zusätzlich neuer Vorschriften. Die wirtschaftswissenschaftlichen Institute sind skeptisch und bezweifeln, dass der Steuerstandort nachhaltig verbessert werden konnte. Das HWWI befürchtet gar, dass die neuen Regelungen für die Abschreibungen die Investitionsbereitschaft deutscher Unternehmen beeinträchtigen könnten. In der ersten Anhörung am 25. April 2007 war nur wenig Zustimmung erkennbar. Hat sich die Regierung verrechnet? Muss sie nun mit Spott rechnen und alle ihre Hoffnungen auf Akzeptanz begraben? Oder liegen die Kritiker falsch?
Die Tarifsenkung bei der Körperschaftsteuer: öffentlichkeitswirksam und kurzatmig
Mit der Ankündigung einer Tarifsenkung - einem der tragenden Elemente der Unternehmenssteuerreform – hat die Regierung in der Tat den Nerv der Pflichtigen getroffen. Zwar ist – wie verschiedene Beobachtungen belegen – die Tarifbelastung der deutschen Körperschaftsteuer keinesfalls so hoch wie die Unternehmen gern beklagen. Allein dieser Steuer wegen wäre eine Tarifsenkung unter Umständen zu vermeiden gewesen. Freilich ist dies solange nicht richtig, wie die Gewerbesteuer – eine weltweit in dieser Form einzigartige Steuer – außer Acht gelassen wird. Zusammen mit der Körperschaftssteuer ergibt sich für die gewerbesteuerpflichtigen Unternehmen eine Tarifbelastung, die im internationalen Vergleich sehr hoch ist. Handlungsbedarf besteht unzweifelhaft, wenn der Steuerstandort Deutschland attraktiv sein soll. Da in Deutschland derzeit ein politischer Konsens besteht, die Gewerbesteuer nicht aufzugeben, und es für Ersatzlösungen gegenwärtig keine greifbaren Alternativen gibt, musste also der Tarif gesenkt werden. Das Ärgernis Gewerbesteuer bleibt, auch wenn die neuen Regelungen Höchstgrenzen festschreiben, die es in dieser Form nicht gab. Die Körperschaftssteuer, ein Eckpfeiler im deutschen Einkommensteuerrecht, wird dafür geopfert. Dies wird unabsehbare Folgen für die weitere Entwicklung des in der Tat reformbedürftigen deutschen Steuerrechts haben.
Die Ausweitung der Bemessungsgrundlage: der Stein des Anstoßes
Wenn dennoch die Unternehmenssteuerreform nur schwer einer kritischen Fachwelt zu vermitteln ist, so liegt dies an den Änderungen der Bemessungsgrundlage. Sie wird unter anderem dadurch anders ausfallen als bisher, weil bislang abzugsfähige Beträge in dieser Höhe nicht mehr steuermindernd eingesetzt werden können. Die bislang degressive Abschreibung entfällt und der Grenzwert für Sofortabschreibungen wird vermindert. Zudem werden die steuerrechtlich motivierten Funktionsverlagerungen in das Ausland eingedämmt. Die Gewerbesteuer ist nicht mehr abzugsfähig von der einkommenssteuerlichen Bemessungsgrundlage.
Diese kurze und beileibe nicht vollständige Zusammenfassung lässt auch die breite und uninformierte Öffentlichkeit schnell erkennen, dass eine Steuervereinfachung nicht erreicht werden konnte. Ob die neuen Regeln für den einzelnen Pflichtigen mehr oder weniger Steuern zur Folge haben werden, muss neu gerechnet werden. Die ersten Ergebnisse sind widersprüchlich: das Bundesfinanzministerium kommt zu dem Schluss, dass in wenigen Ausnahmefällen eine Mehrbelastung nicht ausgeschlossen werden kann. Erste Veröffentlichungen aus der Steuerrechtswissenschaft und von Steuerberatern zeigen sogar, dass die Erweiterung der Bemessungsgrundlage insgesamt die Steuerminderung in engen Grenzen hält und unter Umständen gar die Steuerschuld anheben kann. In dieser Frage wird Klarheit erfahrungsgemäß erst in wenigen Jahren bestehen, wenn die künftigen Geschäftsjahre abgerechnet und veranlagt worden sind.
Wichtiger ist es, sich mit den Gründen auseinanderzusetzen, die die Regierung für die aus ihrer Sicht nicht schwerwiegende Erweiterung der Bemessungsgrundlage anführt. In der Tat sind die Ursachen für die Veränderung der Bemessungsgrundlage nicht mit dem Ziel der Tarifsenkung kompatibel: Die Neuberechnung soll nämlich das öffentliche Aufkommen sowie die Finanzierung öffentlicher Haushalte in Zeiten wachsenden Steuerwettbewerbs in der Europäischen Union und weltweit sichern.
Von Anfang an war sicher, dass die Entlastung der Unternehmen um einen großen Betrag – wie von diesen gewünscht - nicht angestrebt war. Insoweit bestand von vornherein ein Widerspruch zu der Ankündigung der Regierung, mit der Unternehmenssteuerreform den Steuerstandort international aufzuwerten. Ein Verzicht auf die Gewerbesteuer ist wegen der unabweisbaren Aufgaben der Gemeinden nicht möglich. Auch die Einnahmen aus der Körperschaftssteuer können nicht beliebig gekürzt werden, ohne andere zwingende wirtschafts- und finanzpolitische Ziele aus den Augen zu verlieren. Die innenpolitische Architektur und die Befindlichkeit der Koalitionsparteien standen zudem in Zeiten, in denen die Mehrwertsteuer erhöht wurde, einer weitgreifenden Senkung der Unternehmenssteuern entgegen. Diese Argumente sind fragwürdig: die Regierung glaubt, die Steuersenkungen zu begrenzen, auch wenn dadurch möglicherweise Investitionen gefährdet werden. Haushaltspolitische Stabilität ohne Rücksicht auf eine Prüfung der Notwendigkeit öffentlicher Ausgaben wird zu einem Dogma erhoben. Nicht gefragt wird, welche öffentlichen Aufgaben mit Steuern finanziert werden müssen. Die Verminderung der Steuern ist ausgeblendet. Vergessen sind alle guten Vorsätze, der Staat habe dem Pflichtigen nur soweit Steuern aufzuerlegen, wie es die öffentlichen Aufgaben verlangen. Stattdessen wird Steuerpolitik nach Kassenlage betrieben.
Die Regierung sieht sich eigenen Bekundungen nach geradezu in der Pflicht, die Bemessungsgrundlage anzuheben, um den deutschen Steuerzahler zu schützen. Der Steuerwettbewerb in der Europäischen Union und die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur Besteuerung grenzüberschreitender Unternehmen höhlen fortlaufend die Einnahmen der öffentlichen Hand aus: Wegen bislang hoher Steuern bringen grenzüberschreitende Unternehmen – so wird beklagt - Verluste durch eine willkürliche Berechnung der Preise für konzerninterne Leistungen in der Bundesrepublik Deutschland zur Anrechnung. Die Wahl der Rechtsform und die Finanzierung bestimmen sich allein danach, ob und wie Steuern vermindert werden. Analog dem Wettbewerb um Produktionsstandorte stehen die Steuerabteilungen grenzüberschreitender Unternehmen in einem Wettbewerb. Die Abteilungen werden danach bewertet, wie sie die Steuern für das gesamte Unternehmen vermindern können. Dafür verfügen die grenzüberschreitenden Konzerne anders als mittelständische Unternehmen über zahlreiche Instrumente, um die Steuerschuld auf ein niedrigeres Niveau in allen beteiligten Staaten herunterzuschleusen. Die Finanzminister müssen, solange die öffentlichen Ausgaben den unter diesen Umständen anfallenden Einnahmen nicht angepasst werden können, die Steuern für die immobilen Faktoren wie Arbeit und mittelständische Unternehmen erhöhen. Es gibt aus der Sicht der deutschen Regierung dazu nur eine Alternative: den Verlusttourismus durch engere Bestimmungen für die Bemessungsgrundlage zu verhindern, und auf diese Weise das Niveau der Einnahmen aus der Unternehmensbesteuerung nicht allzu stark sinken zu lassen. Freilich hat dieses Verfahren einen Preis, wie die Reaktionen zeigen: die Bestimmungen für die Ausweitung der Bemessungsgrundlage treffen auch die Unternehmen in Deutschland. Ob dies die Pflichtigen auch so verstehen, ist fraglich. Unternehmen und steuerberatende Berufe werden ebenso wie die Finanzverwaltung zunächst einmal mit hohem Arbeitsaufwand die Reformgesetze umsetzen müssen und zu Recht die zunehmende Vertiefung des Steuerrechts beklagen. Unternehmen, die sich bislang nicht an der von der deutschen Regierung beklagten Praxis grenzüberschreitender Konzerne beteiligten, werden ungewollt, aber unvermeidbar, „bestraft“.
Eine europäische Definition der Bemessungsgrundlage: mehr als überfällig
Die Unternehmenssteuerreform ist nach den Angaben der Regierung ein Meilenstein in dem Bemühen, das deutsche Steuerrecht und den Steuerstandort Deutschland zukunftssicher zu gestalten. Dass freilich die knappen Haushalte und die offenkundig als fix angesehenen öffentlichen Ausgaben den Entlastungsspielraum verengen, zeugt von geringem Mut bei der Reform. Richtig ist, dass die deutsche Regierung die Vereinheitlichung des europäischen Steuerrechts und insbesondere der Regeln zur Feststellung der Bemessungsgrundlage für zwingend hält. Vieles spricht dafür: Der internationale Steuerwettbewerb wird nicht gefährdet, solange die Tarife von den Mitgliedsländern festgesetzt werden können. Unternehmen können die Aufwendungen für die Veranlagung bei grenzüberschreitenden Geschäften vermindern, und die Steuerverwaltung kann die Umsetzung der Gesetze gewährleisten. Nicht steuerliche Erwägungen werden die Unternehmensplanung bestimmen, da allein die Wettbewerbsfähigkeit der Standorte über die Zuweisung von Aufgaben im betrieblichen Produktionsprozess entscheidet. Deutschland sollte deshalb mehr Engagement zeigen, auch wenn in der Europäischen Union entgegen einer Vereinbarung gegen unlauteren Steuerwettbewerb einzelne Mitgliedstaaten die Bemessungsgrundlage durchaus zum eigenen Vorteil festlegen.
Autor:
Dr. Karl Wolfgang Menck
Wissenschaftlicher Oberrat i.R., ehemaliger Mitarbeiter des HWWA-Institut für Wirtschaftsforschung-Hamburg, Lehrbeauftragter/ Dozent am HAUS RISSEN HAMBURG, an der Universität Hamburg, an der Hamburg School of Business Administration und an der Hamburger Fern-Hochschule