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HAUS RISSEN HAMBURG Angebot Publikationen Aktuelle Analysen 2007 Nr. 167   · 

Warum nicht gleich die Erbschaftsteuer abschaffen?

Aktuelle Analyse Nr. 167 vom 20.02.2007

Arbeitslose Einkommen erwecken Neidgefühle

Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts 1 BvL 10/02 vom 7.11.2006 hat die Diskussion um die Erbschaftsteuer belebt. Wenngleich diese Steuer kaum zur Finanzierung der Länderhaushalte beiträgt und nur in wenigen Fällen erhoben wird, so ist sie doch periodisch Gegenstand kontroverser Debatten mit keinesfalls originellen und neuen Argumenten. Für die Befürworter steht fest, dass die Erbschaftsteuer notwendig ist. Sie allein verhindert, dass wenige Menschen erben statt arbeiten zu müssen. Erben erzielen arbeitslose Einkommen, und dies weckt Neidgefühle. Andere Unterstützer dieser Steuer argumentieren, dass sie am Ende Einkommen und Vermögen belastet, die zu Lebzeiten des Erblassers der Steuerpflicht entzogen worden sind. Die Gegner der Erbschaftsteuer sehen darin eine ökonomisch unsinnige Steuer, weil sie vagen Gerechtigkeitsvorstellungen folgt und eine Mehrfachbesteuerung von Einkommen und Erträgen auslöst.

Konstruktionsfehler der Erbschaftssteuer

Wenig beachtet wird in der Auseinandersetzung, dass dieser Steuer ein Konstruktionsfehler innewohnt, der es nahe legt, nach dem Urteil aus Karlsruhe nicht nur – wie es sich abzeichnet – die Vorgaben des Gerichts korrekt umzusetzen, sondern diese Steuer gänzlich abzuschaffen. Die Erbschaftsteuer ist wie auch jede Vermögensteuer eine so genannte Substanzsteuer. Steuergegenstand und –bemessungsgrundlage sind nicht Einkommen - wie bei den Einkommensteuern - oder wertschöpfende Transaktionen - wie bei den Umsatzsteuern -, sondern ein bestimmter Kapitalstock. Er kann verschiedene Formen annehmen, beispielsweise die eines Aktienpaketes, eines Bestandes an Bargeld, eines Grundstückes oder eines Vermögens eines Betriebes, mit dessen Hilfe Erträge erzielt werden. Die Steuer berechnet sich aus diesen Vermögen. Sie muss gezahlt werden, unabhängig davon, ob damit Erträge erzielt und, Arbeitsplätze geschaffen werden. Sie muss auch gezahlt werden, unabhängig davon, ob zur Erhaltung des Vermögens Folgeausgaben oder, wie das Neidargument unterstellt, Einkommen entstehen, die ein Leben ohne eigene Arbeit ermöglichen. Für den Staat ist eine derartige Steuer genau so wenig sinnvoll wie für die Pflichtigen. Im schlimmsten Fall werden Teile des Vermögens aufzulösen sein, um die Steuer zu entrichten. Auf die Dauer vermindern sich Steuertatbestand und -bemessungsgrundlage, und dies senkt auch die öffentlichen Einnahmen. Die Pflichtigen lösen im gleichen Maß Vermögen auf, das der privaten Vorsorge dienen soll, Arbeitsplätze erhalten und schaffen kann, und fallen – wenn nicht andere Vorsorgemaßnahmen greifen – dem Gemeinwesen zur Last.

Häuslebauer schonen

Diese Wirkung soll in der Erbschaftsteuer – sofern es sich um das Eigenheim, das zur Übertragung ansteht – dadurch vermieden werden, dass nicht der Verkehrswert (das Bewertungsgesetz formuliert den „gemeinen Wert“) bei der Berechnung zugrunde gelegt wird. Stattdessen wird in einem komplizierten Berechnungsverfahren ein Wert definiert, der auf staatlich festgesetzten Indikatoren – stellvertretend für Nutz- oder Ertragswert - beruht. Diese Kennziffern folgen nicht zeitnahen Vorstellungen, das Verfahren zur Festsetzung ist nicht transparent und entbehrt - wie das Urteil zeigt - auch wirtschaftlich und steuersystematisch einer ökonomisch und juristisch gefestigten Begründung. Das Vorgehen ist zudem verfassungswidrig, weil bei anderen Vermögensarten der Verkehrswert angesetzt wird, und somit werden vererbte Vermögen je nach Art – ob Aktien, Geld, Betriebe oder anderes – unterschiedlich belastet. Das Gericht belässt es bei der Substanzbesteuerung, wenn es als Alternative vorschlägt, dass zunächst der gemeine Wert in die Berechnung der Steuer eingeht, in einem zweiten Schritt Abzüge in der Bewertung vom Gesetzgeber festgelegt werden können, die danach differenzieren, wie weit die Erben ein Anrecht beanspruchen können, das ihnen zugedachte Eigenheim nicht wegen der Erbschaftsteuer verkaufen zu müssen. Auf diese Weise wird der gemeine Wert durchgängig eingehalten, und gleichzeitig ist es in einem für jeden durchsichtigen Verfahren möglich, die Substanz zu erhalten. In der CDU findet dieser Vorschlag offensichtlich im Grundsatz Zustimmung, und auch die SPD hat zu erkennen gegeben, dass Häuslebauer „geschont“ werden sollen.

Abenteuerliche Reformpläne

Es ist hier nicht der Platz, darüber zu streiten, ob das höchste deutsche Gericht dem Gesetzgeber nicht auch den Hinweis geben sollte, eine bedenkliche Steuer dadurch zu reformieren, dass sie ersatzlos gestrichen wird. Richtig ist der Hinweis, dass das Urteil dieses auch zuließe, weil es den Steuersatz nicht festlegt und damit auch unter Umständen einen Tarif von Null akzeptierte, der dann die Erbschaftsteuer entbehrlich machte. Die Reaktion der Koalition zeigt indes, dass diese Alternative gar nicht ernsthaft erwogen wird. Das ist ein schwerer Fehler, wie der Streit in der Koalition um die Erbschaftsteuer bei Betrieben zeigt. Geradezu abenteuerlich erscheint der Plan, die Erbschaftsteuer durch Freibeträge in dem Maße zu senken, wie die Erben über einen längeren Zeitraum Arbeitsplätze schaffen. Allein die Formulierung ist unscharf genug, um Steuerjuristen gut zu beschäftigen. Die Annahme, ein Erbe können heute Garantien über Beschäftigung abgeben, wird durch den Alltag widerlegt. Unklar ist auch, wie denn der Erbe ermittelt wird, der die Bedingung durch bewusstes Missmanagement umgehen will. Wie soll man entscheiden, wenn der Erbe trotz intensiver Bemühungen seinen Betrieb und die Arbeitsplätze nicht hat retten können?

Erbschaftssteuer ersatzlos aufheben

Am einfachsten wäre es, wenn sich der Gesetzgeber entschließt, das Urteil von Karlsruhe extensiv zu deuten und die Erbschaftsteuer ersatzlos aufzuheben. Dies verlangen derzeit nicht nur ökonomische Überlegungen: Auf diese Weise kann demonstriert werden, dass private Vorsorge über Generationen frei bleibt von allen steuerlichen Eingriffen, und jede Steuer weniger, deren Wirkungen mehr als zweifelhaft ist, dürfte als Beweis für die Fähigkeit und Bereitschaft zu nachhaltigen Steuerreformen für Wachstum und soziale Stabilität gedeutet werden.

Autor:
Dr. Karl Wolfgang Menck
Wissenschaftlicher Oberrat i.R., ehemaliger Mitarbeiter des HWWA-Institut für Wirtschaftsforschung-Hamburg, Lehrbeauftragter/ Dozent am HAUS RISSEN HAMBURG, an der Universität Hamburg, an der Hamburg School of Business Administration und an der Hamburger Fern-Hochschule


© 03.12.08 23:22 HAUS RISSEN HAMBURG